Das Wichtigste über die Umschreibung ausländischer Führerausweise
(rechtliche Grundlage bildet die Verkehrszulassungsverordnung VZV)
1. Fristen für den Umtausch
1.1. Wie lange darf ein/e Motorfahrzeugführer/in mit dem ausländischen Führerausweis Motorfahrzeuge in der Schweiz führen, wenn sie/er einen gültigen nationalen Führerausweis besitzt?
Während 12 Monaten. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden und muss in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Ausnahmen:
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C, C1, D und D1 führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie vor Antritt der ersten berufsmässigen Fahrt.
Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B, B1, C, C1, F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt einen schweizerischen Führerausweis sowie die entsprechende Bewilligung. Führerausweis bzw. Bewilligung müssen vor Antritt der ersten Fahrt erworben werden.
1.2. Was passiert, wenn die Gültigkeit des ausländischen Führerausweises vor/nach der Einreise in die Schweiz abläuft?
Es kann nur ein gültiger ausländischer Ausweis in einen CH-Führerausweis umgetauscht werden. Abgelaufene ausländische Führerausweise können nicht umgetauscht werden.
2. Bedingungen für den Erwerb eines schweizerischen Führerausweises
2.1. Unter welcher Bedingung werden ausländische Führerausweise anerkannt?
Sie werden anerkannt, wenn:
2.2. Werden Führerausweise akzeptiert, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben?
Im Ausland erworbene Führerausweise werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
3. Notwendige Unterlagen
Welche Unterlagen werden für die Umschreibung benötigt?
Der/dem Inhaber/in eines gültigen nationalen ausländischen Führerausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn sie/er auf einer praktischen Kontrollfahrt nachweist, dass sie/er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten sollen, sicher zu führen versteht.
4.1. Wer ist von der Kontrollfahrt befreit?
Befreit sind Inhaber/innen von Führerausweisen aus einem EU-/EFTA-Staat: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, sowie Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Tunesien, USA.
Lässt der Führer aus einem EU-, EFTA- oder anderen Staat (Umtausch der Ausweise ohne Kontrollfahrt gemäss Weisungen des ASTRA vom 29. September 2007) seinen ausländischen Führerausweis später als fünf Jahre seit seiner Einreise umtauschen, so muss er eine Kontrollfahrt absolvieren.
Alle nicht aufgeführten Länder müssen eine Kontrollfahrt absolvieren.
4.2. Wer muss eine technische Theorieprüfung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen ablegen?
Keine Kontrollfahrt aber eine Theorieprüfung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen müssen absolviert werden bei Führerausweisen aus: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Tunesien, USA.
4.3. Wer muss sowohl Kontrollfahrt als auch eine Theorieprüfung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen absolvieren?
Alle Bewerber/innen der übrigen, unter Punkt 4.2. nicht aufgeführten Länder
5. Die Kontrollfahrt
5.1. Was muss zur Kontrollfahrt mitgenommen werden?
5.2. Wie lange hat man ab Gesuchstellung Zeit, die Kontrollfahrt zu absolvieren?
Die Kontrollfahrt muss grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten seit der Gesuchsstellung absolviert werden.
5.3. Kann eine nicht bestandene Kontrollfahrt wiederholt werden?
Nein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Fahrkenntnisse bei einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer überprüfen zu lassen.
5.4. Was sind die Konsequenzen einer nicht bestandenen Kontrollfahrt?
5.5. Was heisst, einen schweizerischen Führerausweis im ordentlichen Verfahren erwerben?
5.6. Was passiert, wenn die Kontrollfahrt unentschuldigt nicht angetreten wird?
Falls Sie dem vereinbarten Termin für die Kontrollfahrt unentschuldigt fernbleiben, gilt die Kontrollfahrt als nicht bestanden. Dies hat zur Folge, dass Ihnen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 VZV) und wird in jedem Fall in Rechnung gestellt.
5.7. Kann für eine höhere Kategorie, auf die bei der Kontrollfahrt verzichtet wurde, später eine Kontrollfahrt absolviert werden?
Nein, diese Kategorie kann später nur im ordentlichen Verfahren erworben werden.
6. Nach erfolgter Umschreibung
6.1. Was passiert mit dem ausländischen Führerausweis nach erfolgter Umschreibung?
7. Hinweise
7.1. Grenzgänger
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C und C1 (Lastwagen), D (Gesellschaftswagen) oder D1 führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten gewerbsmässigen Fahrt). Dies gilt auch, wenn jemand mit den Kategorien F, B, B1 oder "höher" berufsmässigen
Personentransport ausführen möchte.
7.2. Schweizerischer Führerausweis auf Probe
Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.